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Prädikat Strahlenarm (1986)

AuthorK.D.Lischka, J.Wernicke
DateJuly 1986
Classification 2.34.8.30/36 (CHERNOBYL ACCIDENT - CONSEQUENCES EUROPE - GENERAL)
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Zusammenfassung 

Die zusätzliche künstliche Strahlenbelastung des Normalbürgers in der 
Bundesrepublik liegt im ersten Jahr nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl 
voraussichtlich im Bereich zwischen 100 Millirem und einigen hundert Millirem. 
Diese Strahlenbelastung liegt mindestens dreifach über dem anzuwendenden
Grenzwert gemäß § 45 der Strahlenschutzverordnung (30 Millirem pro Jahr) und
mindestens hundertfach über der Strahlenbelastung durch Atomanlagen vor dem 
Unfall. Der überwiegende Anteil- rund 90%- der Strahlenbelastung durch den 
Tschernobyl-Unfall erfolgt auf dem Wege über radioaktiv kontaminierte Nahrung, 
ist also durch "strahlenarme" Lebensmittel vermeidbar.
Notwendige und mögliche Schutzmaßnahmen zur Verminderung der 
Strahlenbelastung sind 1. Die allgemeine Kennzeichnung des Radioaktivitätsgehaltes 
von Lebensmitteln im Handel und 2. die Vorzugsversorgung der besonders 
strahlengefährdeten Personengruppe von Schwangeren, stillenden Müttern und 
Kleinkindern mit "strahlenarmer" Nahrung.
In der gegenwärtigen Situation und nach der derzeitigen Rechtslage in der 
Bundesrepublik müssen Lebensmittel als "strahlenarm" akzeptiert werden, die 
Kontaminationswerte bis zu 10 Becquerel des Leitisotops Cäsium-137 pro 
Kilogramm aufweisen. Lebensmittel mit mehr als 100 Becquerel Cäsium-137 
pro Kilogramm sind als gesundheitsschädlich vom Verkauf durch den Handel 
auszuschließen. Im Bereich bis 100 Becquerel Cäsium-137 pro Kilogramm sollte 
eine Qualitätseinstufung der Lebensmittel erfolgen, etwa in folgender Art:
•  unter 10 Becquerel pro Kilogramm als Qualität "strahlenarm",
• 10 bis 30 Becquerel pro Kilogramm als Qualität "belastet" (für Schwangere, 
Stillende und Kleinkinder abzuraten) und
• 30 bis 100 Becquerel pro Kilogramm als Qualität "stark belastet" (für 
Schwangere, Stillende und Kleinkinder ungeeignet).

Solange staatliche Schutzmaßnahmen ausbleiben, sind die Bürger zu privaten 
Selbstschutzmaßnahmen gezwungen (u.a. Lebensmittelkennzeichnung durch 
Hersteller und Handel, Einkaufsgemeinschaften). Diese privaten Initiativen erfordern 
sämtlich Zugang zu Mesßmöglichkeiten für die Lebensmittelkontamination.

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