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Prädikat Strahlenarm (1986)
| Author | K.D.Lischka, J.Wernicke |
| Date | July 1986 |
| Classification | 2.34.8.30/36 (CHERNOBYL ACCIDENT - CONSEQUENCES EUROPE - GENERAL) |
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From the publication:
Zusammenfassung Die zusätzliche künstliche Strahlenbelastung des Normalbürgers in der Bundesrepublik liegt im ersten Jahr nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl voraussichtlich im Bereich zwischen 100 Millirem und einigen hundert Millirem. Diese Strahlenbelastung liegt mindestens dreifach über dem anzuwendenden Grenzwert gemäß § 45 der Strahlenschutzverordnung (30 Millirem pro Jahr) und mindestens hundertfach über der Strahlenbelastung durch Atomanlagen vor dem Unfall. Der überwiegende Anteil- rund 90%- der Strahlenbelastung durch den Tschernobyl-Unfall erfolgt auf dem Wege über radioaktiv kontaminierte Nahrung, ist also durch "strahlenarme" Lebensmittel vermeidbar. Notwendige und mögliche Schutzmaßnahmen zur Verminderung der Strahlenbelastung sind 1. Die allgemeine Kennzeichnung des Radioaktivitätsgehaltes von Lebensmitteln im Handel und 2. die Vorzugsversorgung der besonders strahlengefährdeten Personengruppe von Schwangeren, stillenden Müttern und Kleinkindern mit "strahlenarmer" Nahrung. In der gegenwärtigen Situation und nach der derzeitigen Rechtslage in der Bundesrepublik müssen Lebensmittel als "strahlenarm" akzeptiert werden, die Kontaminationswerte bis zu 10 Becquerel des Leitisotops Cäsium-137 pro Kilogramm aufweisen. Lebensmittel mit mehr als 100 Becquerel Cäsium-137 pro Kilogramm sind als gesundheitsschädlich vom Verkauf durch den Handel auszuschließen. Im Bereich bis 100 Becquerel Cäsium-137 pro Kilogramm sollte eine Qualitätseinstufung der Lebensmittel erfolgen, etwa in folgender Art: • unter 10 Becquerel pro Kilogramm als Qualität "strahlenarm", • 10 bis 30 Becquerel pro Kilogramm als Qualität "belastet" (für Schwangere, Stillende und Kleinkinder abzuraten) und • 30 bis 100 Becquerel pro Kilogramm als Qualität "stark belastet" (für Schwangere, Stillende und Kleinkinder ungeeignet). Solange staatliche Schutzmaßnahmen ausbleiben, sind die Bürger zu privaten Selbstschutzmaßnahmen gezwungen (u.a. Lebensmittelkennzeichnung durch Hersteller und Handel, Einkaufsgemeinschaften). Diese privaten Initiativen erfordern sämtlich Zugang zu Mesßmöglichkeiten für die Lebensmittelkontamination.
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